Satzung

Präambel

Im Gedenken an die Opfer und Überlebenden des nationalsozialistischen Terrorregimes, denen durch Menschenrechtsverletzungen schweres Unrecht zugefügt wurde, bekennt sich der Stifter zu der daraus erwachsenden historischen und gesellschaftspolitischen Verantwortung und zur Förderung der Versöhnung. Die Stiftung soll dazu beitragen, dass solche Untaten nicht wiederholt werden, die Basis für ein friedliches und tolerantes Zusammenleben aller Bevölkerungsgruppen geschaffen wird und die Bekämpfung der Fremdenfeindlichkeit und des Rassismus unterstützt wird.

§1 Name, Rechtsform, Sitz

Die Stiftung führt den Namen

„F.C.Flick Stiftung

gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Intoleranz“.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Potsdam.

§2 Zweck

  • (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, um hiermit dem Rechtsextremismus, der Intoleranz und der Fremdenfeindlichkeit, dem Rassismus und der Gewalt von Jugendlichen in Deutschland entgegenzuwirken.
  • (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • a) Die Durchführung von Bildungs- und Erziehungsprojekten für Kinder und Jugendliche. Hierbei ist der Sozialisation der Begünstigten besondere Beachtung zu schenken und der Vermittlung von Wertesystemen eine hohe Priorität einzuräumen. Die Durchführung soll vorrangig im nachbarschaftlichen und lokalen Umfeld der begünstigten Kinder und Jugendlichen erfolgen. Die Durchführung ist so zu gestalten, dass hierbei Toleranz konkret erlernt und erlebt werden kann.
    • b) Die Unterstützung von entsprechenden Projekten Dritter. Bei der Vergabe ist sicherzustellen, dass die Projektträger an die Erfüllung der unter a) aufgeführten Rahmenbedingungen und Ziele gebunden werden.
    • c) Die teilweise Zuwendung von Mitteln an Dritte zur ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Bildung der Erziehung und der Jugendhilfe. Hierbei sollen vorrangig Basisaktivitäten von Jugendinitiativen und Jugendverbänden bedacht werden.
    • d) Die Auslobung von Preisen für beispielhafte Modellvorhaben und Aktivitäten im Sinne des Stiftungszweckes
  • (3) Der Zweck der Stiftung umfasst in Ausnahmefällen auch die Förderung der Fürsorge beziehungsweise die Unterstützung von Personen, die insbesondere Opfer rechter Gewalt geworden sind, unter den Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung (AO).
  • (4) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  • (5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  • (6) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Vermögen, Verwendung der Mittel

  • (1) Das Stiftungsvermögen besteht im Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung aus einem Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von
  • DM 10.000.000.-
  • (i.W. zehn Millionen Deutsche Mark).
  • (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf dem Stiftungsvermögen auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nr. 7a AO zuführen.
  • (3) Das Stiftungsvermögen kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 2% des Vorjahresbestandes in Anspruch genommen werden, soweit der Stiftungsrat zuvor mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder durch Beschluss festgestellt hat, dass die Entnahme des Betrages zur Erfüllung des Stiftungszweckes dringend erforderlich ist; seine Rückführung muss innerhalb des nächsten Geschäftsjahres sichergestellt sein.
  • (4) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
  • (5) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 Abgabenordnung zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.
  • Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (§ 58 Nr. 7 Abgabenordnung) gebildet werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.
  • (6) Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Organe, Geschäftsführer/Geschäftsführein

Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat, der die Funktion des Vorstands im Sinne des Stiftungsrechts innehat. Daneben bestellt der Stiftungsrat einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter bzw. besondere Vertreterin nach § 30 BGB zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte (§ 8).

§5 Der Stiftungsrat

  • (1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 4 und höchstens 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt 3 Jahre; Wiederbestellung ist möglich. Die Mitglieder des Stiftungsrates können vorzeitig aus wichtigen Grund abberufen werden. Hiervon abweichend gehört der Stifter dem Stiftungsrat lebenslang an. Seine Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Rücktrittserklärung gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrates oder bei Handlungsunfähigkeit.
  • (2) Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates werden durch den Stifter berufen und abberufen. Zu Lebzeiten des Stifters und solange er handlungsfähig ist, beruft dieser auch die Mitglieder der folgenden Stiftungsräte. Danach werden die Mitglieder des Stiftungsrates von den amtierenden Mitgliedern des Stiftungsrates im Rahmen einer Beschlussfassung nach § 6 berufen bzw. abberufen. Der Familie des Stifters (Angehörige des Stifters im Sinne von § 15 der Abgabenordnung) stehen zwei Sitze im Stiftungsrat zu.
    • (a) Vor Ablauf seiner Amtszeit beschließt der Stiftungsrat über die Bestellung der Mitglieder des folgenden Stiftungsrates; dabei hat jedes Stiftungsratsmitglied ein Vorschlagsrecht. Sechs Monate vor Beschlussfassung über die Bestellung der Mitglieder des folgenden Stiftungsrates fordert der Stiftungsrat die Familie des Stifters auf, ihr Bestellungsrecht aus Abs. 2 S. 3 auszuüben. Im Hinblick auf die Wahrnehmung des Bestellungsrechtes aus Abs. 2 S. 3 soll die Familie des Stifters dem Stiftungsrat gegenüber einen (ständigen) Sprecher benennen. Hat die Familie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ihr Benennungsrecht gegenüber dem Stiftungsrat nicht ausgeübt oder kann sie sich in der Frist zwischen Aufforderung und Beschlussfassung über die Ausübung des Benennungsrechtes nicht einigen, fällt das Benennungsrecht für die betreffende Amtszeit dem Stiftungsrat zu. Nimmt die Familie des Stifters ihr Benennungsrecht an zwei hintereinander folgenden Amtsperioden nicht wahr, entfällt das Benennungsrecht der Familie dauerhaft. Dies ist durch einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates festzustellen.
    • (b) Der Stiftungsrat beschließt auf Verlangen eines jeden Stiftungsratsmitgliedes mit einfacher Mehrheit über die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes aus wichtigem Grund. Die Abberufung eines Mitgliedes, das von der Familie des Stifters nach Abs. 2 S. 3 benannt worden ist, bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Das von der Abberufung betroffene Mitglied des Stiftungsrates ist hierbei nicht stimmberechtigt.
    • (c) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates ihr Amt bis zum Amtseintritt des neuen Stiftungsrates weiter. Ergänzungen des Stiftungsrates während der laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des Stiftungsrates zulässig.
  • (3) Der Stiftungsrat wählt zu Beginn jeder Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende. Solange der Stifter dem Stiftungsrat als Mitglied angehört, steht ihm der Vorsitz im Stiftungsrat zu, sofern er hierauf nicht durch Erklärung gegenüber dem Stiftungsrat verzichtet hat.

§6 Beschlussfassung

  • (1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende lädt alle Mitglieder des Stiftungsrates schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung mit einfachem Brief und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie mit gleicher Frist zur schriftlichen Abstimmung auf. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend ist. In Ausnahmefällen kann auch eine schriftliche Abstimmung vorgenommen werden, wenn zuvor alle Mitglieder des Stiftungsrates diesem Verfahren zugestimmt haben. An der schriftlichen Abstimmung müssen sich mindestens drei Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates beteiligen.
  • (2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  • (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter bzw. von der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Über Beschlüsse, die im Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst worden sind, ist ein Protokoll anzufertigen. Alle Zustimmungen zum Beschlussverfahren und alle Stimmzettel sind mit dem Protokoll beizufügen.

§7 Aufgaben des Stiftungsrats

  • (1) Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Stiftungsrat handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende bzw. die Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
  • (2) Der Stiftungsrat verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung und den gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung. Der Stiftungsrat hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.Aufgaben des Stiftungsrates sind insbesondere:
    • a) die Prüfung und Beschlussfassung über den Jahresbeschluss und den Bericht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2,
    • b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen, sowie die Beschlussfassung über die Bildung und Auflösung von Rücklagen und über die Annahme von Zustiftungen,
    • c) eine Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 3,
    • d) die Entlastung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerin,
    • e) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsrates, soweit dies nicht nach § 5 Abs. 1 Satz 3 dem Stifter vorbehalten ist.
  • (3) Der Stiftungsrat beschließt ferner über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Stiftung und den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung nach § 10. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen solche Entscheidungen seiner ausdrücklichen Zustimmung. Beschlüsse des Stiftungsrates über die kurz- bis längerfristige Anlage des Stiftungskapitals und der diesem nicht zuwachsenden Zuwendungen können nicht gegen die Stimme des Stifters gefasst werden. Dem Stifter steht dieses Vetorecht solange zu, wie er selbst dem Stiftungsrat als Mitglied angehört.
  • (4) Die der Familie des Stifters angehörigen Mitglieder des Stiftungsrates und der Stifter selbst üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen. Für die anderen Mitglieder des Stiftungsrates entscheidet dieser selbst über eine etwaige Vergütung und deren Höhe, zu Lebzeiten des Stifters entscheidet dieser hierüber. Die Vergütung für alle Mitglieder des Stiftungsrates darf jedoch 0,5% des jeweiligen Stiftungskapitals nicht überschreiten. Die Vergütung kann als Jahrespauschale und / oder in Form von Sitzungsgeldern gewährt werden.
  • (5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  • (6) Sitzungen des Stiftungsrates finden bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich oder wenn ein Stiftungsmitglied dies beantragt, statt.

§8 Besonderer Vertreter / besondere Vertreterin

Zur Besorgung der laufenden Geschäfte der Stiftung sowie zur Umsetzung der Beschlüsse des Stiftungsrates und in Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 2 bestellt der Stiftungsrat einen Geschäftsführer bzw. eine Geschäftsführerin als besonderen Vertreter bzw. besondere Vertreterin nach den §§ 86, 30 BGB; davon ausgenommen ist die Anlage und Verwaltung des Stiftungskapitals, die Entscheidung über die Verwendung der Erträge aus dem Stiftungskapital und die Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 S. 3 und Abs. 5. Dem Geschäftsführer bzw. der Geschäftsführerin kann eine Vergütung gewährt werden.

§9 Geschäftsjahr, Jahresabschluss

  • (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • (2) Der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen, die Belege zu sammeln und den Jahresabschluss (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht) und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzubereiten. Der Stiftungsrat prüft diese Unterlagen, beschließt den Jahresabschluss und den Bericht und legt diese innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres der Stiftungsbehörde vor.

§10 Satzungsänderungen, Auflösung der Stiftung, Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung

  • (1) Satzungsändernde Beschlüsse werden vorbehaltlich des Absatzes 2 bei Anwesenheit von mindestens 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Stiftungsrates gefasst.
  • (2) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, oder über die Auflösung der Stiftung oder ihres Zusammenschlusses mit einer anderen Stiftung können nur in einer Sitzung bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates mit einer 3/4 Mehrheit beschlossen werden. Solche Beschlüsse sind nur zulässig bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist. Änderungen des Stiftungszweckes dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Entsprechende Beschlüsse des Stiftungsrates bedürfen vor der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde der Einwilligung der Finanzverwaltung. Zu Lebzeiten des Stifters bedürfen solche Beschlüsse der ausdrücklichen Zustimmung des Stifters.

§11 Vermögensanfall

  • (1) Bei Auflösung beziehungsweise Aufhebung der Stiftung ist das Vermögen auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts zu übertragen, mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke, die dem Stiftungszweck nach § 3 so nahe wie möglich kommen, zu verwenden.
  • (2) Die Festlegung des Vermögensanfallberechtigten erfolgt durch Beschluss des Stiftungsrates zusammen mit dem Auflösungsbeschluss; bei einer Aufhebung durch die Stiftungsbehörde durch den Liquidator.

§12 Rechtsaufsicht

  • (1) Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Brandenburg gemäß den Vorschriften des Stiftungsgesetzes des Landes Brandenburg.
  • (2) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind verpflichtet, der Stiftungsbehörde
    • a) unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung des Stiftungsrates einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb des Organs anzuzeigen und zu belegen (Wahlniederschriften, Bestellungsurkunden, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die Anschrift der Stiftung und die Wohnanschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen und
    • b) den nach § 8 Abs. 2 beschlossenen Jahresbericht einzureichen; dies soll innerhalb von vier Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen.
  • (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung der Stiftung, über den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung und über den Angriff des Stiftungsvermögens nach § 3 Abs. 3 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den nach § 7 Abs. 1 vertretungsberechtigten Mitgliedern des Stiftungsrats bei der Stiftungsbehörde zu beantragen.

Zürich, den 4. September 2001

Friedrich Christian Flick

Land Brandenburg – Der Minister des Innern